Vereinssatzung
§ 1 Vereinszweck
Die VSG Kugelberg e.V. mit Sitz in:
06667 Weißenfels
Thomas - Müntzer Str. 28
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere geht es dabei um die Förderung des Kinder-, Jugend- und Breitensports durch regelmäßiges Training und das Bestreiten von Wettkämpfen.
§ 2 Vereinsziel
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßige Vergütungen bzw. durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jeder der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtete Bürger, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann Mitglied des Vereins werden. Es kann sich dabei um natürliche, volljährige aber auch juristische Personen handeln. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(2) Voraussetzung ist ein schriftlich beim Vorstand zu stellender Antrag, welcher vom zukünftigen Mitglied und dem zuständigen Abteilungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zustimmung des Vorstandes mit dem auf dem Aufnahmeantrag dokumentierten Eintrittsdatum und wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen.
(3) Mit Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag bestätigt jedes Mitglied der VSG Kugelberg Weißenfels e.V. die Satzung erhalten zu haben und diese vorbehaltlos anzuerkennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt:
• sich am Vereinsleben zu beteiligen,
• an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
• diese Satzung einzuhalten,
• Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Umsetzung zu sorgen,
• die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge/Umlagen zum festgesetzten Termin zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben ansonsten jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
(3) Die Mitgliedschaft incl. Beitragszahlung ruht, wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seiner Sportart für einen im voraus bestimmten Zeitraum nicht nachkommen kann. Voraussetzung dafür ist ein beim Vorstand rechtzeitig zu stellender und genehmigter, schriftlicher Antrag mit Angabe und Nachweis des Grundes.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es:
• in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder die Satzung verstoßen hat
• sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern grob unfair bzw. unsportlich verhalten hat
(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Er ist entweder mit eingeschriebenen Brief oder persönlich mit Empfangsbestätigung zuzustellen.
(6) Sollte ein Mitglied seiner Beitragspflicht ohne wichtigen Grund 6 Monate nicht nachgekommen sein, erlischt seine Mitgliedschaft automatisch.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen, sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 7 Beitragszahlungen
Entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung, wird von den Mitgliedern der Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach Vollendung des 12. Lebensjahres, auch ein Ehrenmitglied, ein Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(2) Folgende Aufgaben fallen in ihren Zuständigkeitsbereich:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über Änderungen von Satzung, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen
• Beschlussfassung über Ernennung von Ehrenmitgliedern, Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht
• Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Erfordernisse des Vereins erfordern, durchzuführen. Sie wird vom Vorstand rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Wochen vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang innerhalb der vom Verein genutzten Sportstätten einberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 50 % der Vereinsmitglieder unter Angabe eines wichtigen Grundes dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher, eine Satzungsänderung oder der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vereinsvorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
(1) Im Sinne des § 26 BGB besteht er aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt. Ansonsten besteht der erweiterte Vorstand noch aus dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und den jeweiligen Abteilungsleitern.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse
• Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Behördenarbeit, Vertretung des Vereins in anderen Gremien, Sondierung und Verteilung von Fördermitteln
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beitragsminderung, ruhende Mitgliedschaft
(3) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Nicht-Anwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft im Verein. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Sie überwachen die Finanzgeschäfte des Vereins. 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, ansonsten ist § 10 Abs. 4 der Satzung sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Kassenführung
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 13 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschafts zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 14 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.
Die vorstehende Satzung wurde am 26. Januar 2013 beschlossen.
Christian Köhler 06667 Weißenfels, Thomas - Müntzer Str. 28
(Vorstandsvorsitzender)
Rosa Beck 06667 Weißenfels, Kugelbergring 16
(Stellv. Vorstandsvorsitzende)